Zum Artikel „Straßentraining mit dem Rad – aber sicher!“, BLITZ vom 3. Mai
In diesem Artikel blieben leider diverse Ausnahme-Regelungen unerwähnt und er bezieht sich auf die alte StVO, nicht auf die seit 28. April 2020 gültige neue StVO (StVO-Novelle 2020). Darin gibt es eine ganze Reihe von Änderungen sowie neue Verkehrszeichen. Der Blitz sollte dringend und ausführlich darüber berichten. Dies umso mehr, als die entsprechenden Qualitätsmedien immer mehr zu Dauerwerbung für die zumeist höchstmotorisierten Automodelle verkommen sind. Sendungen wie der 7. Sinn oder das Verkehrsmagazin, in denen auf Schwierigkeiten, Gefahren und geltende Vorschriften für alle Verkehrsteilnehmer hingewiesen wurde, sind leider in der Versenkung verschwunden.
Im Blitz-Artikel wurde z.B. vergessen zu erwähnen, dass es auch Ausnahmen bei der Benutzungspflicht von Radwegen gibt. Sofern die Benutzung eines Radweges unmöglich oder unzumutbar ist, kann und muß der Radler auf der Straße fahren, zumindest bis dort, wo der Radweg wieder benutzbar ist und zurückgewechselt werden kann. Ein Ausweichen auf Gehwege ist (fahrend) unzulässig. Dies ist z.B. der Fall bei Baustellen, zugeparkten Radwegen, Radwegschäden, Eis, starkem Schnee oder starken Verschmutzungen. Außerdem sollten Radler ausreichend Abstand zu parkenden Kfz halten, denn bei Unfällen durch sich plötzlich öffnende Autotüren, bekommen Radler von den Versicherungen häufig eine Mitschuld. Auch dies kann ein Grund sein den Radstreifen ganz links oder die Fahrbahn zu benutzen.
Die Aussage des Artikels, daß Radfahrer gemäß §2 hintereinander fahren müssen, ist unvollständig.
Schon lange regelt §27 „Verbände“, dass mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und in Zweierreihe nebeneinander fahren dürfen. Dies wird auch durch jede größere Radtrainingsgruppe oder bei Radtouren so praktiziert. Bei Überholvorgängen durch Kfz dürfen solche Gruppen, genauso wie motorisierte Verbände, nicht unterbrochen werden, d.h. es darf nur an weit genug einsehbaren Streckenabschnitten mit ausreichend Seitenabstand und in einem Zug überholt werden.
Nach der neuen StVO-Fassung ist nebeneinanderfahren auch in kleineren Gruppen erlaubt, solange der übrige Verkehr nicht behindert wird (§2 Abs. 4).
Auch die Aussagen zum Thema Sicherheitsabstand beim Überholen von Fußgängern und Radfahrern basieren auf der alten StVO. Die bisherige schwammige Formulierung „ausreichender Sicherheitsabstand“ ist den konkreten Mindest-Abständen von 1,50 Meter innerorts und 2 Meter außerorts gewichen (§5 Abs. 4). In der Rechtsprechung existieren diese Werte schon länger, nun sind sie endlich im Gesetz.
Hier könnte der Blitz einmal darlegen, wie es sich mit dem Abstand zu entgegenkommenden oder zu Radlern auf gekennzeichneten Radspuren verhält. In der Praxis zeigt sich leider oft, daß der vorgeschriebene Mindestabstand durch eine Radspur-Fahrbahnmarkierung für nicht mehr existent erachtet wird. Daher rührt ja auch die volkstümliche Bezeichnung „Todesstreifen“. Also ohne Fahrbahnkennzeichnung wird mit Abstand überholt, mit Kennzeichnung wird wieder sehr dicht überholt, nach dem Motto „es hat ja jeder seine Spur“. Das gleiche gibt es im Gegenverkehr, wo sich einige Kfz entgegenkommenden Radlern gefährlich annähern oder gar frontal darauf zuhalten.
Die VwV-StVO schreibt übrigens Mindestbreiten für Rad- und Fußwege vor. Daher kann z.B. nicht jeder schmale Streifen mit entsprechenden Verkehrszeichen beschildert werden.
Grundsätzlich wurde in dem Artikel vergessen zu erwähnen, dass Radfahrer bei Unfällen immer an Leib und Leben gefährdet sind. Bei tatsächlichem oder vermeintlichem Fehlverhalten von Radlern gibt keine Berechtigung selbige als „Strafe“ zu gefährden, z.B. durch dichtes überholen, abdrängen oder ausbremsen.