Fehler im Artikel „Straßentraining mit dem Rad – aber sicher!“, BLITZ vom 03.05.2020)
Sehr geehrte Blitz-Redaktion,
in der vergangenen Ausgabe wurde ein Interview von Doreen Breitenfeld mit Mitarbeitern der Polizeiinspektion Stralsund abgedruckt.
Leider gibt es dort einen gravierenden Fehler in der Aussage der Interviewten Polizist*innen.
In der vorletzten Frage „Welchen Sicherheitsabstand müssen Autofahrer beim Überholen einhalten?“ wird geantwortet:
„Laut Paragraf 5 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung […] Eine genaue Entfernung wird hier nicht genannt. […]“.
Dies ist so nicht richtig bzw. veraltet, denn seit April dieses Jahres sind konkrete Abstände in der StVO verankert – auch dank der Arbeit des ADFC-Bundesverbands.
—> Hierzu einmal der entsprechende Auszug aus der StVO:
“ Paragraf 5 Überholen
[…]
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. […] “
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.html
Es würde mich sehr freuen, wenn Sie in der nächsten Ausgabe zu diesem Thema evtl. einen gesonderten Artikel abdrucken könnten. In diesem könnte dann der o. g. Fehler korrigiert und ggf. alle aktuellen Neuerungen in der StVO für einen besseren Schutz von Radfahrern und Fußgängern dargestellt werden.
Herzliche Grüße
André Pinnau
ADFC Landesverband MV
OG Parchim