Betrifft Artikel „Straßentraining mit dem Rad – aber sicher!“
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrer Ausgabe vom 3. Mai 2020 musste ich in erschrenkender Weise einen Artikel lesen der so viele Fehler beinhaltet, das die Veröffentlichung in meinen Augen schon grob fahrlässig ist. Für mich auch nicht akzeptabel ist es, dass gleich zwei „Pressesprecher“ oder Verantwortliche für die ÖA – nicht wissen, was Sache ist. Ich selber fahre rund 8.000 Kilometer mit dem Rennrad durch MV. Es gibt keine Ausfahrt, Trainingseinheit ohne einen mehr oder minder schweren Zwischenfall. Wenn man als Radfahrer nicht alle sieben Sinne aktiviert, lebt man sehr gefährlich. Endlich gibt es die Sicherheitsabstände zu Radfahrern und andere Verbesserungen und Sie drucken den alten Sachstand ab, wo wieder Autofahrer sich wieder im Recht glauben, dass ein Abstand von 50cm oder darunter ausreichend sei. Bitte, Bitte machen Sie in der nächsten Ausgabe ganz deutlich, dass es einen Sicherheitsabstand gibt, der zwingend einzuhalten ist.
Am 6. November 2019 hatte das Bundeskabinett wichtige Neuregelungen für Radfahrer in der Straßenverkehrsordnung beschlossen, am 14. Februar 2020 hatte der Bundesrat dieser Novelle zugestimmt. Seit Dienstag, 28. April 2020, sind diese Neuerungen nun in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, sichere, klimafreundliche und moderne Mobilität zu fördern und insbesondere das Radfahren sicherer zu machen. Und das ist neu!
Mindestens 1,5 Meter innerhalb und zwei Meter außerhalb von Ortschaften – dieser Abstand muss von Kraftfahzeugen jetzt beim Überholen von Radfahrern eingehalten werden. Bisher schrieb die Straßenverkehrsordnung lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Beim Rechtsabbiegen ist für Lkw über 3,5 Tonnen in Ortschaften Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Die Sicht zwischen Straße und Radweg soll verbessert und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöht werden. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen ist daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrern ist künftig grundsätzlich erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird und andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet werden. Die bisherige Formulierung stellt das Hintereinanderfahren in den Vordergrund und war daher missverständlich.
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb gilt hier jetzt ein generelles Halteverbot.
Parken auf Geh- und Radwegen:
Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wird künftig die Geldbuße von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen, und zwar wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.